Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Die P.G.S: ElektroSicherheit ist ein Dienstleistungsunternehmen der P.G.S. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nachstehend P.G.S. genannt. P.G.S: ElektroSicherheit ist auf die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen spezialisiert gemäß Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Verband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
1.2 Die nachfolgenden AGB gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die P.G.S. an Auftraggeber bzw. Kunden leistet sowie für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Für Montagearbeiten gelten diese AGB ebenfalls sowie die unter Punkt 12 zusätzlich festgelegten Bedingungen.
1.4 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.5 Zusagen oder sonstige Erklärungen von P.G.S.-Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn sie von P.G.S. schriftlich bestätigt werden.
1.6 P.G.S. ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.7 Von P.G.S. bereitgestellte technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der P.G.S.
1.8 Bei nicht genannten oder aufgeführten Regelungen in den AGB gelten automatisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Für Montagearbeiten gelten die Allgemeinen Montagebedingungen.
1.9 Nachträgliche Vertragsänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen von beiden Vertragsteilen der Schriftform.
1.10 Die Nennung von gesetzlichen Vorschriften hat nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Nennung dieser gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2 Kostenvoranschläge und Angebote
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Sie werden nur schriftlich erteilt und verstehen sich stets unter Zugrundelegung der AGB der P.G.S., auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.
2.2 Kostenvoranschläge und Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen sind in der Regel unentgeltlich; in anderen Fällen können Gebühren erhoben werden. Ein bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben.
2.3 An Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen hält sich P.G.S. 30 Tage gebunden.
3 Vertragsschluss
3.1 Die Bestellung der Dienstleistungen durch den Kunden muss schriftlich erfolgen und gilt als verbindliches Vertragsangebot.
3.2 P.G.S. ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Eingang durch Auftragsbestätigung anzunehmen.
4 Leistungsausführung
4.1 Der Umfang der Leistungen von P.G.S. wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt.
4.2 P.G.S. setzt voraus, dass alle Arbeiten zügig, ohne Unterbrechung und während der von P.G.S. üblichen Arbeitszeit – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von P.G.S. verursacht werden, sowie Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet.
4.3 Erforderliche Genehmigungen/Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen bei den Behörden, hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind nicht von P.G.S. zu vertreten.
4.4 Die von P.G.S. angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernimmt P.G.S. keine Verantwortung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
4.5 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zumutbare Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, behält P.G.S. es sich vor, diese im Zuge der Leistungsausführung vorzunehmen. Übersteigen die Änderungen das Maß der Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. P.G.S. kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.
4.6 Der Versand von Waren, Gütern und dergleichen erfolgt stets auf Kosten und Gefahren des Kunden.
5 Preise
5.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Massenabweichungen von (+ -) 20% behält P.G.S. sich vor, den jeweiligen Einheitspreis entsprechend anzupassen.
5.2 Sofern es bei Kleinaufträgen von unter 70 Geräten/Messungen pro Tag ohne das Verschulden von P.G.S. zu einer geringeren Stückzahl kommt, behält P.G.S. es sich vor, die Arbeiten nach Zeit und Aufwand zu berechnen. Diese Abrechnungsart bedarf keiner zusätzlichen Freigabe, Genehmigung oder eines unterschriebenen Nachweiszettels des Auftraggebers.
6 Leistungsfristen und –Termine
6.1 Die Ausführungszeit für die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen beträgt voraussichtlich 4-6 Wochen ab kommerziell und technisch geklärter Bestellung. Genaue Termine vereinbart P.G.S. schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden.
6.2 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der P.G.S. verzögert, schiebt dies vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinaus. Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
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6.3 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der P.G.S. fallen, werden mit den im Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.
6.4 Nur im Falle eines von P.G.S. verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Kunden frei, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten; darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
7 Zahlungsbedingungen und -verzug
7.1 Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht zwingend, dass P.G.S. damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat, da P.G.S. auch berechtigt ist, Teilrechnungen zu erstellen. Diese müssen nicht als solche bezeichnet werden.
7.2 Rechnungen sind bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. P.G.S. behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von P.G.S. bestellten Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist P.G.S. berechtigt, den gesamten Preis sowie sämtliche weitere Forderungen des Kunden – auch aus anderen Forderungen – sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist P.G.S. – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
7.4 Beanstandungen der Rechnungen von P.G.S. sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an P.G.S. mitzuteilen.
7.5 Werden P.G.S. nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist P.G.S. berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Kunden Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
7.6 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines Zahlungsverzuges die Daten des Rechtsgeschäfts an die Warenkreditevidenz sowie an mit der
Einbringung von Forderungen berechtigte Inkassounternehmen übermittelt werden dürfen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der P.G.S.
9 Gewährleistung
9.1 Nur die unter Punkt 4.1 schriftlich in Auftrag gegebenen Leistungen sind von der Gewährleistung umfasst. Für die Ordnungsmäßigkeit und Funktion der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften/begutachteten Geräte gehören, wird keine Gewähr übernommen. P.G.S. übernimmt keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, es sei denn diese Fragen sind ausdrücklich Gegenstand des Auftrages. Die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers werden dabei weder eingeschränkt noch übernommen.
9.2 Die Gewährleistungspflicht von P.G.S. ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
9.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs und für unter § 651 BGB fallende Verbraucherverträge. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
10 Haftung
10.1 P.G.S. haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn P.G.S. diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet P.G.S. nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10.2 Verletzt P.G.S. eine wesentliche Vertragspflicht gemäß Punkt 10.1, so wird die Ersatzpflicht der Höhe nach je Schadenfall begrenzt; bei von P.G.S. verschuldeten Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 €; bei Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadenereignis.
10.3 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten übernimmt P.G.S. keine Haftung.
10.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.
10.5 Der Kunde hat P.G.S. Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich mitzuteilen.
10.6 Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen – nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
10.7 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
11 Haftung bei Arbeitnehmerverleih
11.1 Bei Arbeitnehmerverleih kann P.G.S. nur für die Auswahl einstehen, dass die Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz grundsätzlich geeignet sind und Ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung eines Mitarbeiters sind am Tage der Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes, bei P.G.S. geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitig begründeter Reklamation stellt P.G.S. dem Kunden einen anderen geeigneten Mitarbeiter – sofern vorhanden – zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.2 P.G.S. haftet nicht für Schäden, die ihre Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch die Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch P.G.S.-Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde P.G.S. von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
12 Montagearbeiten
12.1 Zur Ausführung der Montagearbeiten ist P.G.S. verpflichtet, wenn alle technischen sowie vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde
seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen sind.
12.2 P.G.S. setzt voraus, dass alle Montagearbeiten zügig, ohne Unterbrechung und während der bei von P.G.S. üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von P.G.S. verursacht werden, sowie Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet. Der Kunde hat Energie für die Leistungsausführung (einschließlich des Probebetriebs) kostenlos bereitzustellen.
12.3 Es gelten die Regelungen der VOB/B, Stand 2016.
12.4 Branchenfremde Leistungen, wie z. B. Maurer-, Schlosser-, Gerüst-, Stemm-, Maler- und Erdarbeiten, insbesondere die Entsorgung alter Anlagenteile sowie sonstiger Sondermüll gehören nicht zum Arbeitsumfang der P.G.S. und sind deshalb im Preis auch nicht berücksichtigt. Abschluss-, Zuleitungs- und sonstige Baukosten oder -zuschüsse, die vom Kunden an Dritte wie Energieversorgungsunternehmen und dergleichen zu bezahlen sind, werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Kunde und P.G.S., sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.
12.5 Spezifische Normungen, Festlegungen und Sonderausführungen bei Lieferungen und Montagen des Kunden, sind nicht Bestandteil eines Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich ins Angebot aufgenommen wurden.
12.6 Der Arbeitsaufwand wird nach den derzeit gültigen Montagesätzen der P.G.S. verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen, Auslösungen und dergleichen; für Materialverschnitt wird ein Zuschlag gemäß den Tarifvereinbarungen berechnet. Ist der Auftrag, seiner Natur nach, dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung anfallenden Mehrkosten berechnet und sind vom Kunden zu vergüten.
12.7 Die Preise verstehen sich als Festpreise bei fristgerechter Erfüllung. Wenn es durch Umstände, die in der Verantwortung des Kunden gelegen sind, zu Terminverschiebungen kommt, sind Preisveränderungen aufgrund gestiegener Material-, Arbeits- und sonstiger Kosten zulässig. Diese sind von der P.G.S. spätestens bei der nächstfolgenden Abrechnung bekannt zu geben. Die Preise verstehen sich unverpackt und verladen ab der Betriebsstätte von P.G.S. und/oder der inländischen Unterlieferanten. Zahlungsziel für Warenlieferungen sind 30 Tage netto, für Dienstleistungen 8 Tage netto nach Rechnungseingang beim Kunden. Rechnungen von Lieferanten werden
grundsätzlich nach 30 Tagen zur Zahlung fällig. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist P.G.S. berechtigt, dem Kunden 10% von ihrem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Vom Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Sie sind daher vom Kunden gesondert zu versichern. P.G.S. ist vor Beginn der Leistungsausführung berechtigt, Anzahlungen bis zu 50% des Gesamtpreises zu verlangen. Entsprechend der erbrachten Leistung bzw. Leistungsausführung hat der Kunde bei entsprechender Rechnungsstellung Teilzahlungen zu leisen.
12.8 Bei Aufmaß-Verrechnung erfolgt die Prüfung des Aufmaßes in Gegenwart des Kunden; bleibt dieser trotz erfolgter Einladung der Aufmaß-Pprüfung fern, gelten die von P.G.S. verrechneten Aufmaße als richtig und abrechnungsfähig.
12.9 P.G.S. hat dem Kunden vor dem Übergabetermin die Abnahme zeitgerecht mitzuteilen. Bleibt der Kunde der Übergabe fern, gilt die Übernahme als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt. Eine Inbetriebnahme durch den Kunden gilt ebenfalls als Übernahme.
12.10 Der Kunde stimmt zu, dass in nachstehend aufgelisteten Fällen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – ausgenommen bei grobem Verschulden von P.G.S. – ausgeschlossen sind: – Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich. – Bei zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. – Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.) nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten nicht auszuschließen. – Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. – Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die von P.G.S. ausdrücklich als solche bezeichnet werden, ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
12.11 Die erbrachten Leistungen sowie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung von Geräten und Anlagen – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebenen Überprüfungen – und auf Grund sonst gegebener Hinweise einschließlich der eigenen Kenntnisse und Erfahrungen des Verwenders von diesem erwartet werden kann.
13 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der P.G.S. zuständig.
13.2 Für das Vertragsverhältnis und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
14 Stand: 2019-06-23