Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel im Unternehmen

Informationen vom Prüfsachverständigen Hermann von Stetten

Die Prüfung ihrer elektrischen Geräte haben viele Unternehmer gar nicht auf dem Schirm. Es ist jedoch eine Aufgabe, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Denn die regelmäßige Prüfung von Elektrogeräten ist seit 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Aber das Was und das Wie ist noch für viele unklar. Die PGS Elektrosicherheit – Prüfgruppe Süd informiert Sie auf den folgenden Seiten über alles Wichtige. Dabei vermeiden wir möglichst das übliche Fachchinesisch. Dieses finden Sie in den verlinkten Vorschriften. Wir sind Ihr regionaler Vertrauenspartner in der Pfalz, Kurpfalz und in Baden. Ihr Spezialist für die Prüfung Ihrer ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel. Und was wichtig ist, auch Ihr Partner für die gerichtsfeste Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Von unserer Zentrale bei Speyer aus prüfen wir in und privaten Unternehmen genauso zuverlässig wie in öffentlichen Einrichtungen und kommunalen Unternehmen.
Hermann von Stetten
elektrosicherheit

Beschäftigen Sie Mitarbeiter? Dann müssen Sie prüfen lassen.

  • Die Betriebsmittel dürfen nur von einer besonders qualifizierten Elektrofachkraft geprüft werden.
  • Ortsfeste Betriebsmittel müssen mindestens alle 4 Jahre geprüft werden.
  • Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln gibt es Fristen von drei Monaten (Baustellen) bis zu einem Jahr (Büros)
  • Lassen Sie nicht fristgerecht prüfen, riskieren Sie
    • den Verlust des Versicherungsschutzes
    • Bußgeld, auch ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist
    • Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft für die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten (Regress)
    • arbeitsrechtliche Folgen bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten
    • Das Unterlassen der Prüfungen zur Unfallverhütung ist seit dem 1. Juni 2015 eine Straftat (§ 26 BetrSichV).
    • Strafen nach dem Strafgesetzbuch, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung

Gerät, Arbeitsmittel, Anlage, Maschine oder Betriebsmittel, fest oder beweglich – was ist damit gemeint? Irgendwie hat man eine Vorstellung aber genau? Die Antwort ist einfach: jedes Gerät, das mit Strom betrieben wird, ist ein elektrisches Betriebsmittel.

Die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ legt in § 2 fest:

„Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen“

Für verschiedene Geräte gelten verschiedenen Prüffristen und teilweise auch verschiedene Prüfvorschriften. Deshalb werden sie in bewegliche und unbewegliche, also ortsfeste Betriebsmittel unterteilt.

 

Bewegliche Elektrogeräte

In der DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ werden insbesondere genannt: handgehaltene Elektrowerkzeuge, Motor- und Wärmegeräte, Leuchten, Verlängerungsleitungen und Leitungsroller, Netz- und Ladegeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik, Fernmeldegeräte sowie Laborgeräte.

 

Ortsfeste Elektrogeräte

Die DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel“

schreibt: „ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind entweder fest angebracht oder können aufgrund ihrer Masse und einer fehlenden Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden … beispielsweise Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen, Krananlagen und vergleichbare Betriebsmittel.

Die regelmäßige Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln ist in Deutschland vorgeschrieben, um die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Ein brüchiges Kabel oder eine fehlende Schutzabdeckung können zu Stromschlägen oder Verletzungen führen. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Geräte, mit denen seine Beschäftigten arbeiten, sicher sind. Um dies zu gewährleisten, sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §5) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, §3) regeln eindeutig, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der so genannten Gefährdungsbeurteilung selbst ermitteln, was nötig ist, um den ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel zu erhalten.

Die regelmäßige Prüfung durch einen besonders qualifizierten Fachmann ist nur ein Baustein. Sie als Unternehmer sind für die die Prüfungen nach §10 der BetrSichV persönlich verantwortlich.

Die Termine der Prüfungen müssen sie ebenfalls selbst festlegen. Dies ist in mehreren Vorschriften und Verordnungen im Detail geregelt. Die DIN VDE 0701/0702 regelt, wann die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen fällig sind und wie elektrische Geräte nach einer Instandsetzung oder Änderung geprüft werden müssen.

Weiterhin sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei Elektrogeräten ist dies die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie soll Arbeitnehmer insbesondere vor Gefährdungen durch elektrischen Strom schützen. Die DGUV V3 nennt auch Fristen, nach denen geprüft werden muss.

Die Unfallverhütungsvorschrift nennt 4 Jahre als Frist für die Prüfung ortsfester Betriebsmittel. Dies gilt bei normaler Beanspruchung.
Bei sogenannten „Betriebsstätten oder Räumen der besonderen Art“ muss in der Regel wegen besonderer Beanspruchungen jährlich geprüft werden. Beispiele für diese Kategorie sind Baustellen, Schwimmbäder, Räume mit Badewannen oder Duschen, medizinisch genutzte Bereiche oder landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten. Näheres finden Sie in der DIN VDE 0100 Gruppe 700
Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Quelle: DGUV Vorschrift 3

tabelle

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) ist festgelegt, Geräte darf nur prüfen,

  • wer eine besonders ausgebildete und qualifizierten Elektrofachkraft ist
  • wer zusätzlich zu seiner Ausbildung eine besondere Berufserfahrung besitzt
  • wer durch zeitnahe Tätigkeiten aktuelle Fachkenntnisse hat
  • und wer nachweisen kann, dass er diese besonderen Fachkenntnisse durch regelmäßige Schulungen erhält und erweitert

Unsere verantwortlichen Mitarbeiter erfüllen dies Voraussetzungen.

Nicht nur dass geprüft werden muss, sondern auch wie geprüft wird, ist gesetzlich vorgeschrieben. Hier kann man sagen, aller guten Dinge sind vier.

  • Am Anfang steht die fachmännische, gründliche Sichtprüfung.
    Die Prüfung elektrischer Geräte wird in der Regel durchgeführt, ohne das Gerät zu öffnen. Ausgenommen der Hersteller schreibt das ausdrücklich vor, oder der Prüfer vermutet einen Sicherheitsmangel, der nur bei geöffnetem Gerät gefunden werden kann.
    Stecker, Kabel, Gehäuse und Schalter werden untersucht. Hier finden sich oft schon bis zu 80 % der Schäden, die das Leben oder die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter gefährden können.
  • Der nächste Schritt ist das Messen.
    Mit speziellen Messgeräten wird geprüft, ob Ihre Geräte elektrisch sicher sind. Das beginnt beim Schutzleiter, umgangssprachliche „Erde“ genannt. Danach wird gemessen, ob die elektrische Isolation aller Bauteile in Ordnung ist und ob gefährliche Ströme fließen können.
  • Danach kommt die Funktionsprüfung.
    Hier prüfen wir, ob das Gerät unter allen Betriebsbedingungen und in allen Schalterstellungen sicher ist. Bei einem Elektroherd beispielsweise können das bis zu 40 Prüfungen sein.
  • Den Schluss bildet die gerichtsfeste Dokumentation der Prüfung.
    Hier halten wir schriftlich fest, wie geprüft wurde, was geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung führte. Diese Dokumentation schütz Sie im Falle eines Falles vor schwerwiegenden Folgen, die sie geschäftlich oder sogar privat ruinieren können.

Wenn Ihr Elektrogerät die Prüfungen bestanden hat, zeichnen wir es mit einem Prüfsiegel aus. Sie werden das gute Gefühl sehr zu schätzen wissen, welches Ihnen dieses Siegel vermittelt.

Es ist Ihre Pflicht als Arbeitgeber, diese Prüfungen durchzuführen. Denn alle Elektroanlagen und Geräte, die in einem Unternehmen benutzt werden (elektrische Betriebsmittel), müssen regelmäßig durch eine Prüfung nach DGUV 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Vorschrift 3) auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Dies gilt auch für private Geräte am Arbeitsplatz. Viele Unternehmer sind darüber gar nicht oder nur unzureichend informiert. Sehr viele der meist täglich eingesetzten Elektrogeräte und Betriebsmittel sind niemals geprüft worden.

Als Unternehmer müssen Sie diese Prüfungen gegenüber der Berufsgenossenschaft, dem Gewerbeaufsichtsamt und Ihren Versicherungen nachweisen. Wenn Sie diesen Nachweis nicht führen können, können Sie im Schadensfall persönlich haftbar gemacht werden. Und Sie riskieren, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Das Unterlassen der Prüfungen zur Unfallverhütung ist seit dem 1. Juni 2015 eine Straftat (§ 23 BetrSichV).

Wer als Vorgesetzter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt oder erforderliche Handlungen unterlässt, den kann die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall in Regress nehmen. Mit dem Regress oder Rückgriff verlangt die Berufsgenossenschaft alle Aufwendungen, von den Verantwortlichen zurück, die sie zum Ausgleich der Unfallfolgen gesetzlich erbringt.

Verantwortung in der Unfallverhütung bedeutet die Verpflichtung für den Arbeitsschutz. Fehlverhalten von Unternehmern und Vorgesetzten, sei es falsches Handeln oder vorwerfbares Unterlassen, kann bei einem Unfall weitreichende Folgen haben:

  • Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
  • Ordnungswidrigkeiten-rechtliche Folgen (Bußgeld), wenn die Aufsichtspflicht verletzt oder gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften verstoßen wurde, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist
  • Aufwendungsersatzanspruch der BG für die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten (Regress)
  • arbeitsrechtliche Folgen bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten

Vorsätzlich handelt, wer eine Tat bewusst und gewollt begeht.

Grob fahrlässig handelt, wer die jeweils erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen des Falls in außergewöhnlich hohem Maß verletzt, d. h. ganz naheliegende, einfachste Überlegungen unterlässt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Gemeint ist eine objektiv besonders schwere und auch subjektiv nicht entschuldbare Pflichtverletzung. Ein Beispiel wäre, dass ein Arbeitgeber Beschäftigte auf Dächern arbeiten lässt, aber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor Absturz trifft, keine Vorkehrungen zum Auffangen abstürzender Personen, keine Einrichtungen, um ein Abstürzen zu verhindern.

Leichte Fahrlässigkeit zieht keinen Regress nach sich. Leicht fahrlässig handelt z. B., wer einem Mitarbeiter aus Unachtsamkeit in der Eile auf den Fuß tritt und ihn verletzt.

Völlig unkalkulierbar sind die Folgen, wenn es zu einem Unfall oder einem Brand kommt. Ein Mitarbeiter kann durch ein schadhaftes Elektrogerät schwer verletzt werden. Durch einen Kurzschluss kann ein Feuer im Betrieb entstehen. Passiert so etwas, müssen Sie nachweisen können, dass ihre Geräte regelmäßig überprüft wurden. Haben Sie keine Prüfbescheinigung, kann die Feuerversicherung die Leistung verweigern, die Krankenkasse eines verletzen Mitarbeiters nicht zahlen oder die Berufsgenossenschaft keine Unfallrente zahlen. Sie als Arbeitgeber müssen dann– womöglich über Jahre hinweg – für diese Kosten aufkommen.

Beispiele für Rechtsfolgen:

Quelle: https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/organisation-des-arbeitsschutzes/verantwortung-in-der-unfallverhuetung/sanktionen-und-regress Stand 04.07.2019

Gerichtsfeste Dokumentationen helfen, Sie als Unternehmer vor unkalkulierbaren Schäden zu bewahren.

 

das Regelwerk zum Thema „gerichtsfeste Dokumentation“
ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (gültig seit 01.06.2015). Sie nennt die Pflicht zur Dokumentation und unter §§ 22, 23 konkret die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Unter Strafe gestellt werden zum Beispiel:

  • fehlende Aktualität der Dokumentation,
  • fahrlässige Fehleinschätzungen bei Beurteilungen
  • nicht fristgerechte Prüfungen

Die Sicherheitsgrundnorm IEC 61508 stellt im Teil 1 unter Abschnitt „Dokumentation“ klar und deutlich Methoden und Strukturen zur Dokumentation dar. Zudem wird der Sicherheitslebenszyklus beschrieben, zu welchem das richtige normative Umfeld, eine stichhaltige Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung gehören.

Daraus folgt, die gerichtsfeste Dokumentation muss so geschrieben sein, dass Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aus der Betriebssicherheitsverordnung vermieden werden. Dazu gehört eine stichhaltige Gefahrenanalyse, eine entsprechende Risikobeurteilung und eine übersichtliche, regelwerkskonforme und pflegbare Struktur.

Forderungen hinsichtlich der Dokumentation der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV sowie aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". (Die Unfallverhütungsvorschriften sind wie alle weiteren Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV unter folgendem Link zu finden:  www.dguv.de/publikationen  Im § 5 Abs.3 der DGUV Vorschriften 3 und 4 findet man den Passus "Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen".

Es ist in beiden Rechtsvorschriften nicht genau festgelegt, wie die Dokumentation auszuführen ist. Hilfestellung liefert die Informationsschrift DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Praxistipps für Betriebe". Danach wird empfohlen, Betriebsmittel so zu dokumentieren, dass u.a. nachgewiesen werden kann, welche Prüfungen an welchem Betriebsmittel jeweils durchgeführt wurden. Ist dies erreicht (kann also jedes Betriebsmittel einem Prüfprotokoll zugeordnet werden), ist unserer Ansicht nach den Forderungen beider Rechtsvorschriften genüge getan.

Es wird in diesem Zusammenhang oft diskutiert, ob auch Messwerte dokumentiert werden sollten oder ob die Dokumentation einzelner Prüfschritte ausreichend ist. Es wird in keiner Rechtsvorschrift explizit eine Dokumentation der Messwerte gefordert, jedoch ist dies im Hinblick auf eine gerichtsfeste Dokumentation auf jeden Fall zu empfehlen. Eine gute Hilfe zur Durchführung der Prüfung für ortsveränderliche elektrischen Betriebsmittel erhalten Sie in der DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer"