Wer als Vorgesetzter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt oder erforderliche Handlungen unterlässt, den kann die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall in Regress nehmen. Mit dem Regress oder Rückgriff verlangt die Berufsgenossenschaft alle Aufwendungen, von den Verantwortlichen zurück, die sie zum Ausgleich der Unfallfolgen gesetzlich erbringt.
Verantwortung in der Unfallverhütung bedeutet die Verpflichtung für den Arbeitsschutz. Fehlverhalten von Unternehmern und Vorgesetzten, sei es falsches Handeln oder vorwerfbares Unterlassen, kann bei einem Unfall weitreichende Folgen haben:
- Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
- Ordnungswidrigkeiten-rechtliche Folgen (Bußgeld), wenn die Aufsichtspflicht verletzt oder gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften verstoßen wurde, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist
- Aufwendungsersatzanspruch der BG für die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten (Regress)
- arbeitsrechtliche Folgen bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten
Vorsätzlich handelt, wer eine Tat bewusst und gewollt begeht.
Grob fahrlässig handelt, wer die jeweils erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen des Falls in außergewöhnlich hohem Maß verletzt, d. h. ganz naheliegende, einfachste Überlegungen unterlässt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Gemeint ist eine objektiv besonders schwere und auch subjektiv nicht entschuldbare Pflichtverletzung. Ein Beispiel wäre, dass ein Arbeitgeber Beschäftigte auf Dächern arbeiten lässt, aber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor Absturz trifft, keine Vorkehrungen zum Auffangen abstürzender Personen, keine Einrichtungen, um ein Abstürzen zu verhindern.
Leichte Fahrlässigkeit zieht keinen Regress nach sich. Leicht fahrlässig handelt z. B., wer einem Mitarbeiter aus Unachtsamkeit in der Eile auf den Fuß tritt und ihn verletzt.
Völlig unkalkulierbar sind die Folgen, wenn es zu einem Unfall oder einem Brand kommt. Ein Mitarbeiter kann durch ein schadhaftes Elektrogerät schwer verletzt werden. Durch einen Kurzschluss kann ein Feuer im Betrieb entstehen. Passiert so etwas, müssen Sie nachweisen können, dass ihre Geräte regelmäßig überprüft wurden. Haben Sie keine Prüfbescheinigung, kann die Feuerversicherung die Leistung verweigern, die Krankenkasse eines verletzen Mitarbeiters nicht zahlen oder die Berufsgenossenschaft keine Unfallrente zahlen. Sie als Arbeitgeber müssen dann– womöglich über Jahre hinweg – für diese Kosten aufkommen.
Beispiele für Rechtsfolgen:
Quelle: https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/organisation-des-arbeitsschutzes/verantwortung-in-der-unfallverhuetung/sanktionen-und-regress Stand 04.07.2019