Elektrische Maschinen müssen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Hersteller für den sicheren Zustand verantwortlich ist, können trotzdem Fehler bei der Herstellung, der Montage oder Schäden bei Transport oder Lagerung vorkommen.
Genauso müssen elektrische Maschinen nach eine einer Reparatur, oder einer Änderung geprüft werden.
Für die Festlegung der Prüffristen schreibt der Gesetzgeber Ihnen als Unternehmer vor, dass Sie für jede Maschine eine Gefährdungsbeurteilung erstellen müssen. Diese Gefährdungsbeurteilung zeigt, in welchen Abständen Ihre Maschinen geprüft werden müssen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung können wir Sie unterstützen.
In der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) stehen in der Tabelle 1A Richtwerte für Prüffristen bei ortsfesten Anlagen und Maschinen. Diese hängen von der Art der Anlage und der Beanspruchung ab. Wenn eine Anlage normal belastet ist, also zum Beispiel weder außergewöhnlichen Temperaturen noch hoher Feuchtigkeit oder viel Staub ausgesetzt ist, gelten die folgenden Richtwerte:
Anlage | Prüffrist |
Elektrische Anlagen | 4 Jahre |
Elektrische Anlagen in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (nach DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen | 6 Monate |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nicht-stationären Anlagen | arbeitstäglich |
Für ortsfeste elektrische Anlagen ist also Prüffrist von 4 Jahren möglich, solange die Anlage keinen außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt ist oder zur Gruppe der „Anlagen der besonderen Art“ gehört, die jährlich geprüft werden. Zur letztgenannten Kategorie zählen unter anderem die unten aufgelisteten elektrischen Anlagen.
DIN VDE 0100 Gruppe 700 – Anlagen der besonderen Art
- Baustellen
- Elektrische Anlagen auf Campingplätzen und für Marinas
- Medizinisch genutzte Bereiche
- Elektrische Anlagen auf Fahrzeugen
- Feuchträume und Anlagen im Freien
- Ausstellungen, Shows und Stände
- Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten
- und weitere…
Die Orientierung an diesen Empfehlungen ist jedoch nur möglich, wenn dies das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zulässt. Generell gilt, die Fristen müssen so festgelegt sein, dass